Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TAKARA BELMONT COMPANY EUROPE GMBH
A. Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Takara Belmont Company Europe GmbH („TAKARA BELMONT“) mit ihren Kunden; sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von TAKARA BELMONT. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von TAKARA BELMONT unter [https://belmontdental.de/] veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass TAKARA BELMONT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Textform (§ 126 b BGB). Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Käufer haben Vorrang vor den AGB; für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von TAKARA BELMONT maßgebend.
3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TAKARA BELMONT ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn TAKARA BELMONT in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
B. Vertragsschluss
1. Die Angebote von TAKARA BELMONT sind freibleibend und erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn TAKARA BELMONT dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt.
2. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. TAKARA BELMONT ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen.
3. TAKARA BELMONT kann die Annahme entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.
C. Lieferbedingungen
1. Verbindliche Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren oder werden von TAKARA BELMONT bei Auftragsbestätigung angegeben.
2. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die TAKARA BELMONT nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird TAKARA BELMONT den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TAKARA BELMONT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine erbrachte Gegenleistung wird TAKARA BELMONT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten höhere Gewalt oder sonstige störende Ereignisse bei TAKARA BELMONT, TAKARA BELMONT’s Lieferanten oder Transportunternehmen, wenn weder TAKARA BELMONT noch die Lieferanten oder Transportunternehmen ein Verschulden trifft.
3. Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Sofern nicht individuell anders vereinbart, erfolgt die Lieferung [EXW] gemäß Incoterms 2010. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). TAKARA BELMONT ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Auslieferung der Ware an den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer über.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist TAKARA BELMONT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
D. Qualitätsmanagementsystem und Auditierung
1. Der Käufer ist verpflichtet, eine zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 13485:2016 zu unterhalten und legt TAKARA BELMONT die zugehörigen Bescheinigungen auf Anforderung vor.
2. Die Lieferprozesse des Käufers erfolgen entsprechend seines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. Der Käufer sorgt dafür, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben von TAKARA BELMONT entsprechen.
3. Der Käufer informiert TAKARA BELMONT unverzüglich über jede Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Qualitätsmanagementbescheinigungen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, auf jede Anfrage von TAKARA BELMONT und/oder ihrer Benannten Stelle sowie anderer zuständigen Behörden zu antworten. Insbesondere sind sämtliche Informationen betreffend das Qualitätsmanagementsystem mitzuteilen und ggf. auch alle Dokumente und Daten im Zusammenhang mit diesen Prozessen, wie die Qualitätskontrollprotokolle auszuhändigen.
5. Der Käufer ermächtigt jede vom TAKARA BELMONT beauftragte Person, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch Audits in den Geschäftsräumen des Käufers zu überprüfen. TAKARA BELMONT wird den Käufer rechtzeitig vor einem solchen eventuellen Audit informieren. Der Käufer stellt den Auditoren alle erforderlichen Dokumente und Daten zur Verfügung, um ihre Prüfung durchzuführen.
6. Der Käufer händigt der zuständigen Behörde alle Informationen und Unterlagen aus, die ihm vorliegen und für den Nachweis der CE-Konformität des Produktes erforderlich sind. Er kooperiert mit der zuständigen Behörde und stellt ihr bei Aufforderung unentgeltliche Proben des Produktes zur Verfügung bzw. gewährt ihr den Zugang zu dem Produkt.
E. Umgang mit Vorkommnissen
1. Bei Feststellung oder Besorgnis von Qualitätsbeanstandungen oder einer Nichtkonformität der Produkte verpflichtet sich der Käufer, TAKARA BELMONT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Informationen, einschließlich Produktcode, Chargennummer, Beschreibung der Mängel und Nummer der defekten Produkte oder der Unique Device Identification (UDI), falls vorhanden, zu übermitteln. Sind die defekten Produkte verfügbar, werden sie zur Überprüfung an TAKARA BELMONT versendet.
2. Ist der Käufer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass von einem Produkt der TAKARA BELMONT schwerwiegende Gefahren ausgehen, informiert er unverzüglich TAKARA BELMONT sowie die zuständige Behörde und übermittelt dabei genaue Angaben zur Nichtkonformität und zur bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Der Käufer kooperiert insoweit mit TAKARA BELMOND und dessen Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf die Bewertung und Durchführung von Meldungen und Maßnahmen.
3. Der Käufer führt ein Register über Beschwerden, nichtkonforme Produkte und Anomalien während des Transports, informiert über diese Überwachung und stellt TAKARA BELMONT alle Informationen zur Verfügung.
4. Der Käufer arbeitet mit TAKARA BELMONT und dessen Sicherheitsbeauftragten zusammen, um ein angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit der Produkte zu erreichen.
F. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von TAKARA BELMONT in Euro, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung.
2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt der Käufer.
3. Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. TAKARA BELMONT behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TAKARA BELMONT spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts gilt nicht für die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung (insbesondere gemäß Abschnitt G.).
6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Kaufpreiszahlung gefährdet ist, so ist TAKARA BELMONT zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
G. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) im Eigentum von TAKARA BELMONT.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat TAKARA BELMONT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter erfolgen.
3. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist TAKARA BELMONT berechtigt, ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
4. Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
5. Bei Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit Waren Dritter steht TAKARA BELMONT ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware zu.
6. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt oder in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an TAKARA BELMONT ab. TAKARA BELMONT nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TAKARA BELMONT nachkommt.
7. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von TAKARA BELMONT um mehr als 10% übersteigt, wird TAKARA BELMONT auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von TAKARA BELMONT freigeben.
H. Urheberrecht
1. TAKARA BELMONT behält sämtliche Rechte, einschließlich der Urheberrechte sowie der Rechte zur Anmeldung von Eigentum, an seinen technischen Dokumentationen (insbesondere Bilder, Illustrationen und Zeichnungen) und an anderen Produktbeschreibungen.
2. Werden Waren aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers hergestellt oder geändert und ergibt sich daraus die Verletzung von Schutzrechten Dritter, so stellt der Käufer TAKARA BELMONT von allen Ansprüchen aus der Schutzrechtsverletzung frei.
I. Gewährleistung, Haftung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).
2. Maßgeblich für die Mängelhaftung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von TAKARA BELMONT bzw. die dort in Bezug genommenen Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. TAKARA BELMONT behält sich technische Verbesserungen oder Anpassungen, die aufgrund geltender Sicherheits- oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden, vor. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt TAKARA BELMONT keine Haftung. TAKARA BELMONT haftet auch nicht für Zusicherungen seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn diese werden von TAKARA BELMONT schriftlich bestätigt.
3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) untersuchen und TAKARA BELMONT innerhalb von einer (1) Woche alle erkennbaren Mängel schriftlich anzeigen. Nicht erkennbare Mängel wird der Käufer TAKARA BELMONT innerhalb von zwei (2) Wochen nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann TAKARA BELMONT wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreien Waren (Ersatzlieferung) geleistet wird. Der Käufer hat die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn TAKARA BELMONT ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt TAKARA BELMONT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht wesentlich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
5. Die Haftung von TAKARA BELMONT für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die TAKARA BELMONT, TAKARA BELMONT ´s Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig herbeigeführt haben. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von TAKARA BELMONT der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Lieferung der Ware.
H. Höhere Gewalt
1. In Fällen von „höherer Gewalt“ wird TAKARA BELMONT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Folgende Ereignisse gelten als „höhere Gewalt“: Naturereignisse, Krieg oder Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeits- und sonstigen Materialien sowie sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse.
I. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Sitz von TAKARA BELMONT. TAKARA BELMONT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
3. Sollten einzelne der vorstehenden Verkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben getroffen hätten. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.
Dezember 2018